Festordnung

Festordnung

Allgemeine Veranstaltungsbestimmungen

zum 150-jährigen Gründungsfest der Freiwilligen Feuerwehr Zusmarshausen e. V.
und Bezirksmusikfest der Marktkapelle Zusmarshausen e. V.

unter dem Namen zus2026
vom 14. bis 17. Mai 2026

Nachfolgende Bestimmungen werden mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes samt Nebenplätzen (z. B. Parkplätze) bzw. mit der Teilnahme an der Veranstaltung anerkannt:

  1. Die Festveranstaltungen finden grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich die Absage der Veranstaltung ganz oder in Teilen für den Fall unangemessener Umstände vor. Der Veranstalter ist berechtigt, jederzeit unangekündigt Programmänderungen ohne Angabe von Gründen vorzunehmen.
  2. Soweit rechtlich zulässig erfolgt die Teilnahme an der Veranstaltung auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Den Anordnungen des Veranstalters, seiner Vertreter und Beauftragten, des Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung erfolgt der sofortige Verweis vom Veranstaltungsgelände.
  3. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, im Rahmen des Jugendschutzes Ausweiskontrollen durchzuführen. Im Übrigen wird auf gesonderte Aushänge mit Auszügen aus dem Jugendschutzgesetz verwiesen. Der Konsum von Cannabis oder sonstigen Betäubungsmitteln ist auf dem Festgelände verboten.
  4. Während des Kirchenzuges, des Festgottesdienstes und des Festzuges wird diszipliniertes und dem Veranstaltungscharakter angemessenes Verhalten vorausgesetzt. Jegliches Entwenden, Beschädigen oder Verunglimpfen von Vereinsgegenständen oder -symbolen (z. B. Fahnen, Tafeln, Schildern oder Dekorationen) stellt kein Brauchtum dar und ist zu unterlassen.
  5. Jede an den Feierlichkeiten teilnehmende, angemeldete Gruppe meldet sich im Festbüro. Dort werden notwendige Unterlagen überreicht und Tischreservierungen zugewiesen. Bei Nichterscheinen rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung behält sich der Veranstalter vor, die Tischreservierung anderweitig zu vergeben.
  1. Gewerbliche Werbung (z. B. Verteilen von Handzetteln, Aufhängen von Bannern oder Plakaten) ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Veranstalter bzw. das Festbüro zulässig. Politische Werbung ist grundsätzlich untersagt.
  2. Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, Plastikkanistern, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Sternwerfern, Messern sowie Waffen jeglicher Art ist untersagt. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss vom Fest. Der Sicherheitsdienst ist in Absprache mit dem Veranstalter befugt, Taschenkontrollen und in begründeten Verdachtsfällen Leibesvisitationen vorzunehmen.
  3. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Sachbeschädigung behält sich der Veranstalter rechtliche Schritte und/oder Schadensersatzforderungen gegen die verursachenden Personen oder Vereine vor. Entstandene Sachschäden werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Das Entfernen oder Mitnehmen von Gegenständen (z. B. Maßkrügen, Geschirr, Besteck, Dekorationen etc.) vom Veranstaltungsgelände ist untersagt und wird als Diebstahl zur Anzeige gebracht.
  4. Alle am Festzug teilnehmenden Fahrzeuge müssen gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ordnungsgemäß zugelassen sein und im Vorfeld von der Festleitung genehmigt werden. Die Fahrzeuge müssen vom jeweiligen Verein selbst versichert sein. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Pferde oder andere Tiere sind beim Kirchen- und Festzug nicht gestattet. Für alle Fahrer der teilnehmenden Fahrzeuge gilt die 0,0-Promille-Grenze sowie das Verbot anderer psychoaktiver oder berauschender Substanzen.
  5. Für Unfälle aller Art, Sach- und Personenschäden, Diebstahl und verlorengegangene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Bei Musikdarbietungen kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr möglicher Hör- oder Gesundheitsschäden bestehen.
  6. Das Parken erfolgt (soweit rechtlich zulässig) auf den ausgeschilderten Parkplätzen auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, Einbrüche oder Diebstähle an geparkten Fahrzeugen. Parkverbote sind einzuhalten, den Anweisungen der Parkplatzeinweiser ist stets Folge zu leisten.
  7. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt jeder Besucher und Teilnehmer in die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos, Video- und Tonaufnahmen seiner Person zum Zweck der Berichterstattung, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit ein. Die Veröffentlichung erfolgt in hierfür üblichen Publikationen (z. B. Vereinschroniken, Broschüren, Presseartikel, Internetauftritt, soziale Medien). Die Einwilligung erfolgt unentgeltlich, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt und umfasst auch das Recht zur Bearbeitung und Archivierung. Ein Widerspruch gegen diese Einwilligung ist jederzeit möglich, führt jedoch zu keinen Nachteilen. 
  8. Nach Veranstaltungsende werden alle Festbesucher gebeten, das Festgelände zügig zu verlassen und die Nachtruhe der Anwohner zu respektieren.

Der Veranstalter

Freiwillige Feuerwehr Zusmarshausen e. V.
Marktkapelle Zusmarshausen e. V.